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Allgemeine Geschäftsbedingungen AGk Truck & BUS gmbh Bayern

1. Allgemeiner Geltungsbereich

  • Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der AGK Truck & Bus GmbH Bayern (nachfolgend: „AGK“) mit ihren Kunden (nachfolgend: „Auftraggeber“). Diese AGB gelten sowohl für den Fall, dass der Auftraggeber Verbraucher (i.S.d. § 13 BGB) ist, als auch für den Fall, dass dieser eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt ( im Folgenden: „Unternehmer“).
  • Diese AGB gelten abschließend. Entgegenstehende oder diesen AGB der AGK abweichende Bedingungen erkennt die AGK nicht an und widerspricht diesen hiermit ausdrücklich. Ein anderes gilt nur, sofern den abweichenden Bedingungen des Auftraggebers ausdrücklich schriftlich durch die AGK zugestimmt worden ist. Auch wenn die AGK in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die geschuldete Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt, bedeutet dies in keinem Fall eine Anerkennung dieser Bedingungen.
  • Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
  • Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Auftragserteilung

  • Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben wird die zu erbringende Leistung am Auftragsgegenstand bezeichnet und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin angegeben.
  • Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
  • Der Auftrag ermächtigt die AGK, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.
  • Grundsätzlich ist das Fahrzeug während der Geschäftszeiten, nämlich von Montag bis Freitag von 08.00 bis 18.00 Uhr und am Samstag von 08.00 bis 12.00 Uhr, abzuliefern. Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr dafür, dass sein Fahrzeug bei Ablieferung ordnungsgemäß verschlossen wurde, insbesondere wenn er dies – nach entsprechender Vereinbarung mit der AGK – außerhalb der Geschäftszeiten am Betriebsgelände abstellt. Im Streitfalle trägt der Auftraggeber dafür die Beweislast. Die AGK übernimmt darüber hinaus keine Haftung für den Fall, dass die Fahrzeugschlüssel in einem Briefkasten oder einem ähnlichen Behältnis deponiert werden, es sei denn, die AGK erklärt sich mit dieser Vorgehensweise ausdrücklich vorher schriftlich einverstanden.

3. Preisangaben im Auftragsschein

  • Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt die AGK im Auftragsschein die Preise, welche bei Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen bei der AGK ausliegenden Preise und Arbeitswertkataloge erfolgen. Diese Preisangaben sind stets unverbindlich.
  • Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. In diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen auszuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Die AGK ist an diesen Kostenvoranschlag nur bis zum Ablauf von drei Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
  • Sollte sich bei der Auftragsdurchführung die Notwendigkeit zusätzlicher Arbeiten ergeben, ist die AGK grundsätzlich berechtigt, diese Arbeiten in Abweichung des Kostenvoranschlages bzw. der verbindlichen Preisangabe auszuführen, wenn der Auftraggeber ausdrücklich seine Einwilligung hierzu erklärt. Die Einholung der Einwilligung wird in der Regel telefonisch beim Auftraggeber eingeholt. In unaufschiebbaren Fällen ist AGK berechtigt, die Reparaturen auch ohne Einwilligung des Auftraggebers durchzuführen, wenn ansonsten die Gefahr von weiteren Schäden am Auftragsgegenstand aus Sicht eines ordentlichen, gewissenhaften Kfz-Meisters droht. In diesem Fall ist der Auftraggeber unverzüglich über die durchgeführten Arbeiten und die sich daraus ergebenden Kosten zu informieren.
  • Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Auftraggeber berechnet, wenn seine Erstellung kostenintensiv (über 500,- Euro) war und bzw. oder wenn auf den Kostenvoranschlag kein Auftrag erfolgt. AGK ist verpflichtet, den Auftraggeber bei Anbahnung einer Vereinbarung über die mögliche Entgeltlichkeit des Kostenvoranschlages zu informieren.

4. Fertigstellung und Verzugsschaden

  • Die AGK ist nur verpflichtet, einen schriftlichen Werkstattauftrag als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten.
  • Hält die AGK einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin im Sinne des Absatzes (1) nicht ein, so hat sie den daraus resultierenden Verzugsschaden zu ersetzten, wenn die Nichteinhaltung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der AGK oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruht.
    In Fällen einfacher Fahrlässigkeit der AGK oder ihrer Erfüllungsgehilfen ist die Haftung für Verzugsschäden auf 5 % des Verkehrswertes des Auftragsgegenstandes beschränkt.
  • Hält die AGK einen verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin, bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, länger als 48 Stunden (werktags bei einer 5-Tagewoche) schuldhaft nicht ein, so hat die AGK nach ihrer Wahl dem Auftraggeber ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils gültigen Bedingungen der AGK kostenlos zur Verfügung zu stellen, oder 80 % der tatsächlichen Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben. Die Regelung in Absatz (2) bleibt davon unberührt.
  • Sofern die AGK einen Fertigstellungstermin im Sinne des Absatzes (1) aus Gründen, die die AGK nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird diese den Auftraggeber darüber unverzüglich informieren und gleichzeitig einen neuen Fertigstellungstermin mitteilen. Ist der Auftrag auch bis zum neuen Fertigstellungstermin nicht verfügbar, ist die AGK berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Leistung des Auftraggebers ist diesem im Falle des Rücktrittes durch die AGK unverzüglich zu erstatten.
    Ein Fall der Nichtverfügbarkeit im Sinne dieser Klausel ist insbesondere die nicht rechtzeitige oder unmögliche Selbstbelieferung durch die Zulieferer und Vertragspartner der AGK, wenn diese mit dem Zulieferer bzw. dem Vertragspartner ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Die gesetzlichen Vorschriften über die Kündigungs- und Rücktrittsrechte der AGK bleiben  hiervon unberührt.
    Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne der Absätze (1) und (2) bleibt es auch dem Auftraggeber unbenommen, eine angemessene Nachfrist  zu setzen und von seinen Rechten, insbesondere gesetzlichen Rücktritts- oder Kündigungsrechten Gebrauch zu machen.
  • Die AGK ist auch für die während des Verzuges durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
  • Ist der Auftraggeber Unternehmer, kann die AGK statt der Gestellung eines Ersatzfahrzeuges oder einer Übernahme der Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.

5. Abnahme

  • Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb der AGK, soweit dies nicht anders vereinbart ist.
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von einer Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann die AGK von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Nach Ablauf der vorbezeichneten Wochenfrist gilt der Auftragsgegenstand als abgenommen im Sinne des § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB. Für Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage. Satz 3 dieses Absatzes gilt für diese Frist entsprechend.
  • Bei Abnahmeverzug des Auftraggebers kann die AGK die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr („Lagergeld“ im Sinne des § 354 HGB) berechnen.

Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen der AGK auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

6. Berechnung des Auftrags

  • In der Rechnung sind Preise und Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung, sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgt dies ausschließlich auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Fehlverhalten der AGK oder ihrer Erfüllungsgehilfen bleibt unberührt.
  • Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages im Sinne des § 3 Absatz (2) ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten im Sinne des § 3 Absatz (3) und (4) gesondert aufzuführen sind.
  • Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregates oder Ersatzaggregatteils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
  • Die jeweils nach den gesetzlichen Bestimmungen anfallende Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer trägt der Auftraggeber.
  • Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens der AGK, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen. Danach gilt die Rechnung im Verhältnis zwischen den Vertragsteilen als zugestanden.

7. Zahlung

  • Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftraggegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
  • Dem Auftraggeber stehen gegenüber Ansprüchen der AGK Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte – gleich aus welchem Rechtsgrund -nur insoweit zu, als die Forderungen des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  • Die AGK ist berechtigt, bei Auftragserteilung (durch einen Unternehmer) mit einem Rechnungsbetrag von über Euro 5.000,- eine Vorauszahlung in Höhe von 10 % des Rechnungsbetrages zu verlangen.

8. Erweitertes Pfandrecht

  • Neben den gesetzlichen Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB steht der AGK wegen ihrer Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in Besitz gelangten Gegenständen zu.
  • Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteilen oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus Geschäftsverbindungen gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und der Auftragsgegenstand im Eigentum des Auftraggebers steht.

9. Mängelrechte / Verjährung

  • Ansprüche des Auftraggebers wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren bzw. sind in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist in § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt davon unberührt. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche gemäß §§ 634 Nr. 1 bis 3, 643 Abs. 3 BGB nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme ausdrücklich vorbehält.
  • Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist Auftraggeber Unternehmer, verjähren bzw. sind Ansprüche des Auftraggebers wegen Sach- und Rechtsmängeln in einem Jahr ab Lieferung des Auftragsgegenstandes ausgeschlossen. Für andere Auftraggeber (Verbraucher, § 13 BGB) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
  • Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Hier gelten die gesetzlichen Verjährungsansprüche bzw. Ausschlussfristen bzw. die in der Garantie eingeräumten Verjährungs- und Ausschlussfristen.
  • Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt Folgendes:

  1. Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Auftraggeber bei der AGK geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Auftraggeber auf Verlangen eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
  2. Ersetzte Teile werden Eigentum der AGK
  3. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Auftraggeber bis zum Ablauf der jeweiligen Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche nach obigen Bestimmungen geltend machen.

  • Durch Eigentumswechsel am Auftragsgegenstand werden Mängelersatzansprüche nicht berührt.
  • Im Übrigen gelten für die Mängelrechte des Auftraggebers die gesetzlichen Bestimmungen.

10. Haftung und Rücktritt

  • Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nicht ein anderes ergibt, haftet die AGK bei einer Verletzung von vertraglichen oder außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
  • Auf Schadensersatz haftet die AGK – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet sie nur
  1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
  2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, wobei in diesem Fall die Haftung der AGK auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens, nämlich maximal des Verkehrswertes des Auftragsgegenstandes, begrenzt ist
  • Soweit der Schaden im Sinne der Absätze (1) und (2) durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet die AGK nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, zum Beispiel höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.
  • Unabhängig von einem Verschulden der AGK bleibt eine etwaige Haftung der AGK bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Organe, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der AGK für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Die Beschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
  • Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn AGK die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere § 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

11. Eigentumsvorbehalt

  • Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich die AGK das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor. Ist der Auftraggeber Unternehmer, behält sich die AGK das Eigentum am eingebauten Zubehör, Ersatzteilen und Aggregaten bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderung aus dem Auftrag und der laufenden Geschäftsbeziehungen zum Auftraggeber vor.

12. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht

  • Das Recht zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen eventueller Gegenansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, steht diesem – wie entsprechend in § 7 Absatz (2) geregelt – nur dann zu, wenn Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

13. Schiedsstelle

  • Bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag kann der Auftraggeber, sofern dieser Unternehmer ist, oder, mit dessen Einverständnis, die AGK, die für sie zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks und Kraftfahrzeuggewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.
  • Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
  • Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
  • Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
  • Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während des Schiedsverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
  • Das Schiedsverfahren ist für den Auftraggeber kostenlos.
  • Für den Fall, dass der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, ist ein Schiedsverfahren nicht statthaft.

14. Salvatorische Klausel

  • Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die Bestimmungen im Übrigen unberührt.


15. Gerichtsstand, geltendes Recht

  • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland,
  • Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsbedingung mit Kaufleuten im Sinne des § 1 ff HGB einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand (Ebersberg).
  • Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.